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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Angebote von Ihr Autopartner UG. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen werden nicht anerkannt und hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäfts-bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Ihr Autopartner UG schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Reparaturauftrag/Kostenvoranschlag

(1) Im Reparaturauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
(2) Der Reparaturauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahren durchzuführen.
(3) In einem Kostenvoranschlag schriftlich angebotene Preisangaben stellen eine erste Kostenschätzung dar und sind unverbindlich. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sind zu vergüten, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

§ 3 Abnahme

(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
(3) Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Abnahme erklärt oder die Leistung ohne Beanstandung in Anspruch nimmt, obwohl er bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen wurde.
(4) Bei Abnahmeverzug wird eine Aufbewahrungsgebühr von netto 12,00 EUR pro Tag berechnet. Der Auftrags-gegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Abrechnung

(1) Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Im Tauschverfahren setzt die Berechnung des Tauschpreises voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
(4) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Eine etwaige Beanstandung seitens des Auftraggebers muss schriftlich und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

§ 5 Zahlung

(1) Zahlungen sind bei Abnahme des Auftrags-gegenstandes oder bei Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch bei Abholung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(2) Zahlungen sind in bar oder bargeldlos zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegen-nahmen von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
(3) Verzugszinsen werden gegenüber Privaten mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, bei Unternehmern mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins.

§ 6 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln beschränken sich auf ein Recht auf Nachbesserung. Nur wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, hat er ein Recht auf Minderung oder Rücktritt.
(2) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntniseines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
(5) Ansprüche wegen Sachmängeln müssen beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden.
(7) Diese Bestimmungen gelten nur für Sachmängel, nicht für Schadensersatzansprüche.

§ 9 Haftung

(1) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abge-schlossene Versicherung (ausgenommen Summen-versicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht wurden.
(2) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftrag-nehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(3) Bei einer Situation, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z. B Wetterverhältnisse, Vandalismus oder Brand etc. ist der Auftragnehmer von der Haftung befreit.
(4) Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
(5) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsan-gehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 11 Schiedsverfahren

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
(1) Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
(2) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
(3) Außerdem ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
(5) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

§ 12 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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